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Informationen für Kolleginnen und Kollegen in der Transfergesellschaft weitblick Heidelberg



Fünftelregelung für erste TG 2010/2011

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17.02.2015 Diese Meldung ist für alle interessant, die in der ersten Transfergesellschaft 2010/2011 gewesen sind und Probleme mit der Anerkennung der Fünftelregelung hatten.

In der Sache der Besteuerungen der Abfindungen aus den Jahren 2010/2011 haben wir jetzt das zweite Urteil bekommen.

Entscheidung des Finanzgerichts über Behandlung der Abfindungen 2010/2011

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat über die Klage eines Kollegen, der durch die IG-Metall per Übernahme der Rechtsschutzkosten unterstützt wurde, entschieden.

Geurteilt wurde, dass in den Fällen, in denen im Jahr 2010 und 2011 jeweils Abfindungsbeträge durch die Heidelberger Druckmaschinen AG ausgezahlt wurden, keine Zusammenballung von Einkünften vorläge und daher die Fünftelungsregelung nicht anzuwenden sei.

Es handelte sich dabei um den zweiten Musterfall, der einen ehemaligen HDM-Beschäftigtem betraf.
Im Gegensatz zum ersten Musterfall (wo Abfindungsbetrag 1 und 2 etwa im Verhältnis 10 % zu 90 % standen), standen die beiden Abfindungsbeträge im zweiten Musterfall im Verhältnis von etwa 30 zu 70 %.

Das Finanzgericht führte aus, dass die beiden Beträge im selben Aufhebungsvertrag festgehalten und daher aus derselben Rechtsquelle gewährt seien. Richtig ist, dass der Tarifvertrag Zukunftssicherung II lediglich für den Fall direkte Anspruchsgrundlage war, in dem Kündigungen ausgesprochen wurden.

Alle Kolleginnen und Kollegen die in die Transfergesellschaft gingen, waren jedoch mit einem Aufhebungsvertrag ausgeschieden, ohne dass eine Kündigung ausgesprochen worden war. Aus diesem Grund hat das Finanzgericht auch keine grundsätzliche Bedeutung der Sache gesehen und die Revision nicht zugelassen.

Nach weiterer Prüfung durch den befassten Rechtsanwalt und die Vorstandsverwaltung wurde entschieden, dass mangels Erfolgsaussicht auch kein weiterer Rechtsschutz für eine Nichtzulassungsbeschwerde gewährt werden könne.

Damit ist für alle die Fälle, die nicht in einem Verhältnis der Abfindungsbeträge von etwa 10 % zu 90 % und höher stehen endgültig klar, dass keine weiteren Rechtsmittel möglich sind. In der anderen angesprochenen Konstellation erwarten wir, wie berichtet dass die Finanzämter Revision gegen das obsiegende Urteil einlegen, es ist uns jedoch darüber noch nichts bekannt.

Wir werden weiter berichten.

Letzte Änderung: 17.02.2015


Adresse:

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Telefon: +49 (6221) 9824-0 | Telefax: +49 (6221) 9824-30 | | Web: www.heidelberg.igm.de

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